Satzung des Bürgerverein Reinfeld e. V.


Präambel

Jeder Bürger hat den Wunsch, sich in seiner Gemeinde wohl zu fühlen. Daß dieser Wunsch erfüllbar wird, hängt wesentlich ab von dem Zusammenleben mit den Mitbürgern, von den kommunalen Einrichtungen, der umgebenden Landschaft, dem kulturellen Leben in der Gemeinde und nicht zuletzt von der gesamten Organisation und Gestaltung des Gemeinwesens. Ein wesentlicher Teil wird bestimmt durch das Engagement der Bürger für ihr Gemeinwesen. Der Bürgerverein Reinfeld e.V. macht es sich zur Aufgabe, über politische und religiöse Grenzen hinweg und ohne Ansehen von Rang und Namen, die Bürger zusammenzubringen, die bereit sind, bei der Schaffung, Verbesserung und Weiterentwicklung der das Zusammenleben fördernden Einrichtungen und Veranstaltungen mitzuwirken. 


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Bürgerverein Reinfeld e.V.

und wurde im Jahre 1872 gegründet. In der Zeit von 1931 bis 1998 hieß er "Verkehrsverein von 1872 Reinfeld e.V.".
Er hat seinen Sitz in Reinfeld (Holstein) und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Aufgaben des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein arbeitet für die Bürger der Stadt Reinfeld (Holstein). Dies soll insbesondere erreicht werden durch Aktivitäten in den Bereichen:

a. Erhaltung von Kulturwerten

b. Pflege der historischen Werte (Förderung des Heimatmuseums und des Brauchtums)

c. Förderung der Kunst in Verbindung mit der Heimatpflege

d. Förderung der Heimatkunde

e. Förderung des Völkerverständigunggedankens

f. Förderung von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitspflege

g. Förderung des Sports

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung . Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen Personen sowie alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechtes, Vereinigungen, Firmen und Kaufleute werden, wenn sie bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu fördern.

(3) Die Aufnahmeerklärung erfolgt schriftlich.

(4) In Zweifelsfällen entscheidet über die Aufnahme der Vorstand.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand nach Zustimmung des Gesamtvorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Aufgaben des Vereins besondere Verdienste erworben haben. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a) freiwilligen Austritt,

b) Tod,

c) Ausschluß.

(2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß des Kalenderjahres erklärt werden. Die schriftliche Erklärung muß durch Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung angezeigt werden. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Schluß des Kalenderjahres verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge einschl. etwaiger Sonderbeiträge zu bezahlen .

(3) Der Tod eines Mitgliedes beendet mit dem Todestag die Mitgliedschaft.

(4) Ein Mitglied kann wegen Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder Schädigung der satzungsmäßigen Zwecke mit sofortiger Wirkung durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist mit dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschlußbeschluß ist mit Begründung dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Bekanntgabe, das Recht der Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung zu.Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von drei Monaten einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses zu.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Die Beitreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten. 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, in den Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Clubs und sonstigen Untergliederungen mitzuarbeiten sowie durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen,ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und die gemäß § 6 festgesetzten Mitgliedsbeiträge/Sonderbeiträge pünktlich zu zahlen. 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge

(1) Die regelmäßigen Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Für besondere Aufgaben oder aus besonderem Anlaß kann die Mitgliederversammlung zusätzlich einmalige Sonderbeiträge festsetzen.

(3) Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

(4) Durch Gesamtvorstandsbeschluß kann auf die Erhebung des Mitgliedsbeitrages im Einzelfall verzichtet werden. 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) der Gesamtvorstand,

c) die Mitgliederversammlung. 

 

§ 8 Vorstand

 (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Gesamtvorstandes.

(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 2. Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist (Innenverhältnis).Der Stellvertretungsfall bedarf nicht des Nachweises der Verhinderung. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.

(3) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse bilden, die nach seinen Weisungen die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzende der Ausschüsse können alternativ der Vereinsvorsitzende, ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder ein vom Vereinsvorsitzenden zu bestimmendes Mitglied sein. 

 

§ 9 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem Schriftführer und den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen, Clubs oder sonstiger Untergliederungen. Zusätzlich können bis zu fünf weitere Mitglieder als Beisitzer dem Gesamtvorstand angehören.

(2) Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt mit Ausnahmeder Vorsitzenden der Arbeitsgruppen, Clubs und sonstigen Untergliederungen.

(3) Der Gesamtvorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen, so oft es die Vereinsarbeit erfordert. Ehrenvorsitzende werden mit Stimmberechtigung zu den Sitzungen eingeladen.Die Einberufung hat mindestens eine Wochevor der Vorstandssitzung zu erfolgen. Über die Sitzungen des Gesamtvorstandes fertigt der Schriftführer eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen , wenn die Einladung ordnungsgemäßerfolgt ist. Er faßt alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlußvorschlag als abgelehnt.

(5) Der Gesamtvorstand entscheidet über alle nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zustehenden Aufgaben.Er beschließt über den Ausschluß von Mitgliedern. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres,einberufen. Dies erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den "Lübecker Nachrichten" -Stormarnausgabe (Stormarner Nachrichten) oder durch Übersenden einer Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufung hat mindesten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

b) die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes,

c) die Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,

d) die Bestätigung oder die Abberufung der Vorsitzenden der Arbeitsgruppen , Clubs und sonstigen Untergliederungen,

e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und eines evtl. Sonderbeitrages, die Festlegung des Haushaltsvoranschlages, die Beschlußfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens von einem Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Alle Beschlüsse erfolgen mit der einfachen Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlußvorschlag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen , zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Die in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen . Die Niederschriften können beim Vorstand eingesehen werden.


§ 11 Arbeitsgruppen, Clubs, sonstige Untergliederungen

Der Gesamtvorstand kann zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder in sich geschlossener Aufgabenbereiche Arbeitsgruppen, Clubs oder sonstige Untergliederungen bilden. Diese Arbeitsgruppen, Clubs oder sonstigen Untergliederungen sind nichtselbständige Gliederungen des Bürgervereins und wählen sich ihren Vorsitzenden selbst oder dieser wird erforderlichenfalls vom Vorstand benannt. Die Satzungsbestimmungen über den Gesamtvorstand, den Jahres- und Rechnungsbericht sowie das Geschäftsjahr sind entsprechend anzuwenden. Die Berichte sind in der Mitgliederversammlung des Bürgervereins zu erstatten.


§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Auflösung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit zum Ende des Kalenderjahres beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und etwa vorhandenes Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Das Restvermögen fällt an die Stadt Reinfeld (Holstein), die es nach dem Vereinszweck ( § 2) zu verwenden hat.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 23.06.1998 beschlossen worden. Sie tritt mit derEintragung in das Vereinsregister in Kraft. (§ 71 Abs. 1 BGB). Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02. Mai 1991 außer Kraft. (11/98)

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